
Hausarbeit (Arbeitsversion): Marx Kritik an Hegels Staatsphilosophie.
Zum Abschluss des Moduls 9 im M.A. Philosophie
Verfasser: Jonas Luft
Prüfer: Dr. Marco de Angelis
Übersicht:
- Hauptteil abgeschlossen: Beschreibung und Analyse von Marx Manuskript zu Hegels Staatsphilosophie als Fließtext (ca. 20 Seiten)
Nächste Schritte:
- Weitere Überarbeitung und Umstrukturierung des Texts, um redundante Aspekte zu reduzieren.
- Analyse und Darstellung von Marx Argumenten gegen Hegel in seiner Einleitung zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie (Da der Zweck dieser Einleitung vor allem der eines politischen Pamphlets ist und Marx inhaltlich gegenüber Hegel keine genauen Argumente anführt, überlege ich diesen Teil wegzulassen oder le-diglich einleitend und zusammenfassend mit Bezug auf die Hegel Kritik aufzu-nehmen)
- Zusammenfassende Darstellung und Herausstellen von Marx Kritikpunkten an Hegel in Abschluss.
- Knappe Einbettung von Marx Kritik und Hegels Staatsphilosophie in das Gesamt-werk der Autoren sowie den gegenseitigen und späteren Rezeptionszusammen-hang.
- Fertigstellung des weiteren Rahmens der Hausarbeit (Einleitung, Literaturver-zeichnis, Deckblatt, etc.)
Vorläufiges Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hegels Staatsphilosophie und ihre Rezeption
3. Die Kritik der Hegelschen Staatsphilosophie im Kontext des Gesamtwerks von Marx
4. Darstellung und Analyse von Marx Kritik an Hegel in den Fragmenten des Manu-skripts der Kritik der Hegelschen Staatsphilosophie
a. Kritik der fürstlichen Gewalt
b. Kritik der Regierungsgewalt
c. Kritik der gesetzgebenden Gewalt
5. Marx Kritik an Hegel in der Einleitung zur Kritik der Hegelschen Staatsphilosophie (wie oben beschrieben unter Vorbehalt)
6. Zusammenfassende Darstellung von Marx Kritik an Hegels Staatsphilosophie
4. Marx Kritik an Hegel in den Fragmenten des Manuskripts der Kritik der Hegel-schen Staatsphilosophie
Den Hauptteil dieser Arbeit bildet die zusammenfassende Darstellung und Analy-se der Kritik, die der junge Marx an der Hegelschen Entwicklung des Staatsrechts in sei-nem „Manuskript zur Kritik des Hegelschen Staatsrechts“ vorlegte. Marx Text beginnt ohne einleitende Worte mit einer Kritik der hegelschen Entwicklung des Begriffs der Souveränität im Staat und endet ebenso abrupt mit einer Kritik der Bestimmung der Ab-ordnung in der gesetzgebenden Gewalt. Den erhaltenen Fragmenten ging vermutlich eine Kritik der Konstruktion der Familie durch Hegel voraus, welche einen Grundpfeiler für dessen Konstruktion der Sittlichkeit darstellt.
Marx Text ist eng an dem Originaltext Hegels orientiert und begleitet diesen in Form eines kritischen Kommentars. In dem überlieferten Manuskript bezieht sich Marx auf die Paragraphen 261 bis 313 aus Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts. Er zitiert, paraphrasiert und fasst diese Abschnitte zusammen und setzt Hegels Vorstellungen seine Kritik sowie seine eigene Vorstellung eines vernünftigen Staates entgegen. Trotz der deutlichen Kritik an Hegels Philosophie, die an einigen Stellen dessen Grundan-nahmen fundamental in Zweifel stellt und an anderen seine Entwicklung als bloße Ba-nalitäten abtut, nimmt Marx Hegels Philosophie in seiner Kritik ernst. Er setzt sich an vielen Stellen differenziert mit Hegel auseinander und erkennt dabei die Leistungen und Erkenntnisse Hegels an.
Die Darstellung von Marx Kritik in der vorliegenden Arbeit fokussiert sich auf die Darstellung der Kritik an Hegel durch Marx. Das Ziel dieser Darstellungen ist die zu-sammenfassende Widergabe und Analyse von Marx Argumenten. Vor diesem Hinter-grund wird dann im folgenden Kapitel Marx Kritik an Hegel in der Einleitung zur Kritik des Hegelschen Staatsrecht interpretiert. (Sofern ich diesen Aspekt beibehalte).
An dieser Stelle wäre eine kurze Übersicht über die behandelten Themenfelder möglich. Das könnte aber auch in der Einleitung oder nur abschließend in der Zusam-menfassung passieren.
4.1 Kritik der fürstlichen Gewalt
Marx Kritik beginnt mit Hegels Entwicklung der begrifflichen Einheit der Souveräni-tät, welche Hegel in der fürstlichen Gewalt verwirklicht sieht. Hegel bestimme die fürst-liche Gewalt als Subjektivität der Souveränität und deshalb als Subjektivität des politi-schen Staates. Laut Hegel erfüllt die fürstliche Gewalt die Funktion, dass in ihr „die un-terschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefasst sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen, – der konstitutionellen Monarchie, ist“ [§ 273]. Die fürstliche Gewalt vereine verschiedene Elemente, nämlich „die Allgemeinheit der Ver-fassung und der Gesetze, die Beratung als Beziehung des Besondern auf das Allgemei-ne und das Moment der letzten Entscheidung als der Selbstbestimmung, in welche al-les übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt“ [§275]. Der Selbstbestimmung in Form der letzten Entscheidung und als Subjektivität des Staates wird von Hegel also eine zentrale Rolle zugewiesen.
Die bloße Bestimmung der Notwendigkeit eines subjektiven Elements durch Hegel legt nicht notwendig fest, durch wen das subjektive Element im Staat ausgeübt werden soll. Theoretisch käme dafür sowohl der von Hegel später propagierte Fürst als auch das Volk in Frage. Marx kritisiert Hegels Entscheidung für den Fürst als subjektives Ele-ment. Die fürstliche Gewalt habe den Nachteil, dass sie die anderen Gewalten – die Re-gierungsgewalt und die gesetzgebende Gewalt – nicht in die fürstliche Gewalt mitein-bringen könne. Eine Entscheidung für oder wider eines Monarchen bzw. des Volkes kön-ne nur auf Basis von empirischem Wissen über diese getroffen werden. Ob ein Monarch also geeignet sei Träger der Souveränität zu sein, müsse anhand einer Beurteilung des lebendigen Monarchen und nicht anhand einer begrifflichen Entwicklung seiner Eigen-schaften als Monarch entschieden werden. Marx kritisiert bis zu diesem Punkt in erster Linie die Engführung der Antwort auf die Frage nach dem Träger der Souveränität auf den Monarchen durch Hegel, wodurch das Volk als potenzieller Träger der Souveränität ausgeschlossen werde. Im weiteren Verlauf seiner Kritik nimmt Monarch eine klarere Position ein und erklärt den Monarchen in letzter Konsequenz als ungeeignet und das Volk zum rechtmäßigen Träger der Souveränität.
Für Hegel ist die „Grundbestimmung des politischen Staates“ (§ 297) die substan-tielle Einheit des Staates. Auf sie begründe sich auch die fürstliche Gewalt. Die substan-tielle Einheit des Staates lässt sich in zwei Elemente unterteilen. Zum einen gründeten sich die Geschäfte und Wirksamkeiten des Staates allein auf die Einheit des politischen Staates. Zum anderen sollen sich die Geschäfte und Wirksamkeiten des Staates, inso-fern sie sich auf Belange der einzelnen Menschen beziehen, mit der Bestimmung der Menschen als Staatsbürger verbinden. Die Bestimmung des Menschen als Staatsbürger sei eine allgemeine und objektive Qualität.
Marx stimmt nicht mit der Hegelschen Bestimmung des Verhältnisses des Staats-bürgers zum gesellschaftlichen Bürger überein. Er kritisiert Hegels Unterscheidung der Qualitäten des Staatsbürgers von den Qualitäten des natürlichen Menschen. Durch die-se Unterscheidung werde der Begriff des Staatsbürgers von der Qualität der sozialen Wirklichkeit isoliert. Marx Kritik an Hegels Konzeption der Einheit des Staates beruht al-so auf Hegels Bestimmung des Menschen als Staatsbürger. Diese Bestimmung sei zu abstrakt und ignoriere die empirische Realität der gesellschaftlichen Menschen. Diese Realität müsse Marx zur Folge jedoch die Maßgabe für die Begründung des Staates sein.
Die Souveränität, die durch die eben dargestellt substanzielle Einheit bei Hegel begründet wird, hat für Hegel Idealität [vgl. § 278]. Marx wehrt sich gegen dieses Urteil, da für ihn die Maßgabe von Idealität in den wirklichen/empirischen Verhältnissen liegt. Hegels Bestimmung von Idealität beziehe sich jedoch nur auf die logischen Verhältnisse bei der Entwicklung der Idee des Staates. Hegel wende fälschlicherweise dieses abs-trakte logische Verhältnis auf den wirklichen Staat an, wo er nach der Verwirklichung der logischen Prinzipien – hier der substantiellen Einheit in Form der souveränen Selbstbe-stimmung – suche.
Marx entwickelt seine Kritik der fürstlichen Gewalt von der oben bereits gestellten Frage ausgehend, wer der Träger der Souveränität sein sollte. In seiner Kritik lässt Marx Hegels umfassende Entwicklung der Begründung der Souveränität des Staates in Form des Monarchen weitestgehend außer Acht. Entgegen Hegels Bestimmung, nennt Marx die „viele[n] Personen“ (MEW, S.225) als ideale Träger der Souveränität. Wenn Hegel den Willen des Monarchen als natürliches Moment der Einheit des Staates bestimmt, sieht Marx demgegenüber darin einen Versuch den Monarchen zum „Gottmenschen“ zu machen. Dabei sei auch der individuelle Staatsbürger als Gesetzgeber denkbar, was von Hegel jedoch nicht in Betracht gezogen wird. Stattdessen gehe Hegel von den beste-henden empirischen Tatsachen aus, in denen die souveräne Bestimmung des Gesetz-gebers de facto Realität ist und erhebe diesen Fakt zu einem „metaphysischen Axiom“ [MEW, 225] Die Subjektivität der Souveränität könne nach Marx jedoch auch losgelöst von ihrem konkreten Träger existieren, weshalb Hegels Setzung des Monarchen als al-leinig möglicher Träger nicht zulässig sei. Marx und Hegel haben außerdem entgegen-gesetzte Vorstellungen bzgl. der Volkssouveränität. Während für Hegel das Volk als or-ganische Totalität eine Erscheinungsform der Souveränität des Monarchen ist, sieht Marx das Volk als Antagonisten des Monarchen, wenn es um die Frage nach dem Träger der Souveränität im Volk geht.
Diese Ergebnisse führt Marx auf Hegels Methode zurück, bei der durch den Aus-gang der Entwicklung von der Idee ein konkretes Individuum als Träger der Souveränität gefunden werden müsse. Hegel sei fälschlicherweise vom falschen Punkt bei der Be-stimmung des Staates ausgegangen, wodurch er die wirklichen Subjekte, die die Basis des Staates bildeten – den Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft, nicht berück-sichtigt habe und deshalb nach einer Versubjektivierung des Staates suchen müsse [vgl. MEW, 224]. Diesen Versuch der Versubjektivierung bezeichnet Marx als mystisch und führt ihn auf einen grundsätzlichen Fehler in Hegels logischer Methode zurück, den er als einen Dualismus der alten Metaphysik weiter spezifiziert.
Marx kritisiert Hegels Bestimmung des Monarchen weiter. Hegel bilde aus den wirklichen Eigenschaften eines Menschen den Monarchen, gibt ihm jedoch politische Eigentümlichkeiten mit, die ihn vom normalen Staatsbürger unterscheidet und über die-sen stellt. Für Hegel ist gerade die Geburt des Monarchen entscheidend für die Bestim-mung der fürstlichen Gewalt. Er sieht darin „die Idee des von der Willkür unbewegten“ (§ 281), verwirklicht, wodurch die Stabilität der Souveränität gesichert werde. Dieses Idee mache die „Majestät des Monarchen“ aus (§ 281). Hegel selbst führt aus, dass diese Erkenntnis an seine Methode der spekulativen Philosophie gebunden sei. Marx kritisiert nicht die Vorstellung der Natürlichkeit der Geburt des Monarchen, sondern Hegels Ver-bindung dieser Geburt mit der Stabilität der Staatssouveränität. Die Qualität des Monar-chen sei entgegen dieser Vorstellung durch den Zufall der Geburt bestimmt.
Marx sieht in Hegels Begründungsversuchen lediglich den „Zweck des philoso-phierenden Subjekts“ – also Hegels Zweck – verwirklicht und lehnt seine Argumente für den Monarchen als unmittelbare Einzelheit des Begriffs der fürstlichen Gewalt ab. Für Hegel ist die Einbettung des Monarchen im Staat entscheidend. Er soll als Einzelheit die Einheit des Staates (in Organismus und Souveränität) darstellen. Der selbstbestimmen-de Monarch solle deshalb völlig subjektiv und nur den Willen zur Entscheidung zum In-halt haben. Gleichzeitig benötige der Monarch deshalb Kenntnis von allen Angelegen-heiten des Staates und sei auf Beratung angewiesen, um Zugang zum objektiven Wissen der Staatsangelegenheiten zu haben. Der Monarch und die Verfassung stünden dabei in einem sich wechselseitig bestätigendem Verhältnis zueinander.
Marx zur Folge würde der Monarch und die Prinzipien, die zu seiner Rechtfertigung herangezogen werden, nicht zu den Prinzipien einer rationalen, auf die Entscheidung über objektive Verhältnisse beruhenden Verfassung passen. Die Rolle des Monarchen im Staat sei geschichtlich durch Kontinuitäten des Mittelalters und nicht rational durch eine Passung zur modernen Verfassung begründet. Der Versuch diese unterschiedli-chen Prinzipen zusammenzubringen und dieses Verhältnis als rational zu rechtfertigen sind für Marx die Hauptprobleme von Hegels Entwicklung des Monarchen. Zwar stellt Hegel im Ergebnis rationale Prinzipien als maßgeblich für die fürstliche Gewalt in Aus-sicht, in dem er in seinem Zusatz zu § 297 erläutert, dass der Monarch an den konkreten Inhalt von Beratungen gebunden sein und diesen folgend lediglich als „Spitze“ des Staa-tes zu unterschreiben. Hegels Entwicklung des Staates und die dieser Entscheidung zu-grunde liegenden Prinzipien widersprächen diesem Ziel jedoch. Anstatt von einem ratio-nalen Prinzip auszugehen, dass das Ziel des Staates bildet, und die Elemente, die zu diesem Prinzip führen, zu entwickeln, geht Hegel von den empirischen Verhältnissen aus und versucht in diesen begrifflich die Rationalität zu entwickeln.
Marx kritisiert Hegels Verbindung zwischen der Persönlichkeit und der Abstraktheit des Staates, wodurch eine Vermischung von Volkssouveränität und Nationalität gesche-he. Für die konkreten Individuen bedeute dies eine Abstraktion von ihrer Wirklichkeit zugunsten der Entwicklung einer philosophischen Wirklichkeit. Dabei führe dieses logi-sche Verhältnis von Hegel sowohl für den Menschen als auch für den Staat zu einer Ent-fremdung von ihrem Wesen. Bzgl. des Monarchen sieht Marx keinen hinreichenden Grund für Hegels Übergang des Begriffs in die Natürlichkeit.
Grundsätzlich kritisiert Marx hier an Hegel die „Verkehrung des Subjektiven in das das objektive und des Objektiven in das Subjektive.“ (MEW, 240). Für Marx soll der Mensch der Ursprung und Maßstab des Denkens sein, Hegel entwickelt seine Begriffe von einem System der selbstbezogenen Vernunft aus. Aus diesen Grund entbehrt für Marx Hegels Rechtsphilosophie der Wissenschaftlichkeit, weil in hier nicht die Wahrheit der Sache zur Geltung komme. Vielmehr spiegele sich in Hegels Rechtsphilosophie le-diglich die Idee in der empirischen Realität wider. Bezogen auf den Gegenstand der em-pirischen Welt schreibt Marx über Hegels Rechtsphilosophie: Das Allgemeine erscheint daher überall als ein Bestimmtes, Besonderes, wie das Einzelne nirgends zu seiner wah-ren Allgemeinheit kommt.“ (MEW, 241). Marx beendet seine Kritik der Hegelschen Ent-wicklung der fürstlichen Gewalt und der Rolle des Monarchen demnach mit einer fun-damentalen Kritik der hegelschen Methode.
4.2 Kritik der Regierungsgewalt
Die zweite von Marx analysierte Gewalt in Hegels Staatsphilosophie ist die Regie-rungsgewalt. Hegel versteht diese als Verwirklichung der Selbstbestimmung des Trägers der Souveränität – der wie im letzten Kapitel gezeigt wurde, für Hegel der Fürst ist – unter dem „Geschäft der Subsumtion“. [§ 287]. Der Regierungsgewalt komme die Aufgabe der Vermittlung zwischen dem politischen Staat und dem Menschen in der bürgerlichen Ge-sellschaft zu. In der Regierungsgewalt werde das Verhältnis des allgemeinen Interesses des Staates zum Privatinteresse zum einen und zum gesellschaftlichen Interesse der Kooperationen zum anderen expliziert und fixiert. Darüber hinaus vermittle die Regie-rungsgewalt zwischen der fürstlichen und der gesetzgebenden Gewalt, wodurch die Identität beider Gewalten hergestellt werde.
Marx entgegnet Hegels Darstellung der Regierungsgewalt, dass dieser in Wirklich-keit keine allgemeine Entwicklung des Begriffs geleistet habe, sondern lediglich den wirklichen Zustand in einigen zeitgenössischen Ländern beschreibe. Dabei stimmt er Hegel inhaltlich zu, insofern dieser die Trennung zwischen politischem Staat und bürger-licher Gesellschaft beschreibt: „Hegel hat die Regierungsgewalt nicht entwickelt. (...) er hat sie als eine besondere, separierte Gewalt nur dadurch deduziert, dass er die ‚be-sonderen Interessen der bürgerlichen Gesellschaft‘ als solche betrachtet, die außer dem an und für sich seienden Allgemeinen des Staates liegen“ [MEW, 246]. Neben der Trennung von Staat und Gesellschaft in der Moderne arbeitet Marx in diesem Zitat au-ßerdem her-aus, dass die Interessen der bürgerlichen Gesellschaft als besondere Inte-resse von den als allgemeine behaupteten Interessen des Staates verschieden seien. Marx fordert von Hegel den konsequenten Einbezug dessen Analyse der bürgerlichen Gesellschaft als Kampf aller gegen alle bei der Entwicklung des Begriffs der Regierungs-gewalt. Hegels Beschreibung der bürgerlichen Gesellschaft müsse sich in seiner Be-stimmung der Regierungsgewalt wiederfinden. Aufgrund des Mangels dieses Einbezugs stimmt Marx Hegels Entwicklung der Regierungsgewalt und der ihr zugrunde liegenden Unterscheidung vom allgemeinen staatlichen und besonderen gesellschaftlichen Inte-resse nicht zu.
Hegel vermittelt zwischen den Gegensätzen von Gesellschaft und Staat und damit zwischen den mit ihnen verbundenen Interessen u.a. durch den Begriff des Staatsbür-gers. Der Begriff des Staatsbürgers dient Hegel also dazu die Identität zwischen bürgerli-chem Menschen und politischen Staat herzustellen. Marx kritisiert an Hegels Bestim-mung des Staatsbürgers, dass dessen Eigenschaften sehr verschieden von den tatsäch-lichen Eigenschaften des Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft seien. Hegel stelle die Identität fälschlicherweise her, da die Vermittlung durch den Begriff des Staatsbür-gers auf einer Abstraktion vom wirklichen, empirischen Wesen des Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft basiere.
Auf Basis dieser Analyse, kritisiert Marx Hegels Wiederfinden der Verwirklichung des Ideellen und Allgemeinen in der Realität: „Wie das Allgemeine als solches verselb-ständigt wird, wird es unmittelbar mit der empirischen Existenz konfundiert, wird das Beschränkte unkritischerweise sofort für den Ausdruck der Idee genommen.“ (MEW, nachschauen). Die Realität, in der Hegel den Ausdruck der Allgemeinheit wiederfindet, wird für Marx nicht der Idee des ideellen Allgemeinen gerecht.
In den folgenden Abschnitten widmet sich Marx ausführlich Hegels Entwicklung der Bürokratie. Hegel setze darin das Interesse des sozial wirklichen Menschen zuguns-ten des als allgemein behaupteten Interesses des Staates herab. Für Hegel stellt die Trennung der beiden Interessen, wie bereits oben beschrieben, ein Prinzip der Regie-rungsgewalt dar. Neben dem Begriff des Staatsbürgers führt Hegel die Bürokratie als weitere Vermittlung zwischen diesen Interessen ein. Durch „Teilung der Arbeit“ [ § 290] soll der Staat die konkreten Verhältnisse des bürgerlichen Lebens als abstrakte bürokra-tische Sachverhalte in den Staat aufnehmen. Die Bürokratie stelle damit die Identität zwischen Staat und Staatsbürger her [vgl. § 291], wobei das konkrete des bürgerlichen im abstrakten politischen Leben aufgenommen werde.
Marx kann Hegels Beschreibung nur abgewinnen, dass sie einige empirische Or-ganisationsprinzipien korrekt beschreibe, an anderen Stellen aber nur die Meinung, die die Bürokratie von sich selbst habe, wiedergebe. Hegels Entwicklung der Bürokratie füh-re dabei zu einem „Formalismus eines Inhalts, der außerhalb derselben […] liegt“ [MEW, 247]. Der Inhalt der Wirklichkeit, der in der Bürokratie beschrieben werde, gebe demnach nicht den wirklichen Inhalt des Beschriebenen wieder. Durch die Subsumtion der empirischen Wirklichkeit unter ein solches bürokratisches Wissen, käme es zur Ent-fremdung von der Wirklichkeit. Die bürgerliche Gesellschaft wird von Hegel mit der Kor-poration gleichgesetzt und unter den politischen Staat subsumiert.
Zentral für das Verständnis der Differenz zwischen Marx und Hegel bzgl. der Büro-kratie ist der Begriff des Korporationsgeistes. Für Hegel sei dieser das Wesen der Büro-kratie und vermittle zwischen allgemeinem und besonderem Interesse. Sowohl die Kor-poration in der Bürokratie als auch die Korporation in der Gesellschaft beruhe für Hegel auf Korporationsgeist. Zwar stimmt Marx der Aussage zu, dass es mit der Korporation ein gemeinsames Element zwischen Gesellschaft und Korporation gäbe. Allerdings rei-che dieses nicht aus, um die Trennung zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat zu überbrücken. Die von Hegel durch die Bürokratie versuchte Vermittlung zwischen Staat und bürgerlicher Gesellschaft könne deshalb nicht gelingen.
Darüber hinaus sind für Marx die Geschäfte der Bürokratie nicht, wie von Hegel proklamiert, Teil der objektiven Seite der Regierungsgewalt, sondern ein Ergebnis He-gels mystifizierender Philosophie. Durch die Bürokratie erhielten Dinge eine doppelte Bedeutung – zum einen ihre wirkliche und zum anderen ihre bürokratische Bedeutung – wodurch es wiederum zu einer Entfremdung vom Wesen der Gegenstände und, sofern die Gegenstände der Bürokratie auch die Menschen der bürgerlichen Gesellschaft sind, zu einer Entfremdung vom Wesen der Menschen führe. Die Bedeutungsgebung der Bü-rokratie wird von Marx als Spiritualismus bezeichnet, der an die Stelle der Bedeutung des Wesens der Gegenstände trete.
Auch in der, durch eine Karriere als Staatsbeamter in der Bürokratie ermöglichte, Partizipation des Staatsbürgers am Staat, wiederhole sich diese Entfremdung. In seiner Funktion als Staatsbeamter sei der Staatsbürger den Staatszwecken verpflichtet und könne nicht seinen privaten Zwecken als gesellschaftlicher Bürger folgen. Mit dieser Analyse widerspricht Marx Hegels Bestimmung der Regierungsgewalt ein zweites Mal. Anstatt eine wirkliche Identität zwischen Staat und individuellem Menschen herzustel-len, stelle Hegel in diesem Fall lediglich eine Identität zwischen Staat und Staatsbeam-ten her.
Hegels Behauptung der vermittelten Identität zwischen Staat und bürgerlicher Ge-sellschaft, setzt Marx damit die Feststellung verschiedener Konflikte in der Regierungs-gewalt entgegen. Die Identität zwischen Staat und Staatsbürger werde von Hegel fälsch-licherweise angenommen. Der Gegensatz zwischen Staatsinteressen und den Interes-sen der Staatsbürger entspreche in Wirklichkeit dem „Gegensatz zwischen Privateigen-tum und Staat“ [MEW, 251]. An dieser Stelle macht Marx zum ersten Mal in den Frag-menten deutlich, welche Konflikte seiner Meinung nach in Wirklichkeit für die moderne Gesellschaft konstituierend sind. Eine nicht mystifizierende Analyse der Gegenwart könnte deshalb von dem Widerspruch zwischen Privateigentum und Staat ausgehen, um von dort die Entwicklung zu einer Gesellschaft, in der das Ideele Wirklichkeit wird, zu untersuchen.
Abschließend stellt Hegels Entwicklung der Bürokratie für Marx nur eine Legitima-tion und Selbstvergewisserung der Bürokratie dar „mit deren Hilfe der Stand der Büro-kraten sein ständisch begrenztes Wissen und Wollen als allgemeine und vernünftige Bestimmung behaupten kann“ [MEW, nachlesen]. Mit der Bürokratie werde keine wirkli-che Identität zwischen Staat und Gesellschaft hergestellt. Im Gegenteil werde von Hegel, philosophiemethodisch betrachte, bei der Entwicklung der Regierungsgewalt insgesamt lediglich das Einzelne und Besondere – für Hegel die Menschen in der bürgerlichen Ge-sellschaft und ihre Interessen – unter das Allgemeine – hier der Staat und seine Interes-sen – subsumiert (vgl. MEW, 250).
4.3 Kritik der gesetzgebenden Gewalt
Die gesetzgebende Gewalt wird von Hegel als dritte Gewalt zur Vollendung der po-litischen Verfassung entwickelt. Für Hegel stellt die Verfassung die vernünftige Totalität der Souveränität dar und umfasst neben der gesetzgebenden Gewalt auch die bereits dargestellte fürstliche Gewalt sowie die Regierungsgewalt. Die Aufgabe der gesetzge-benden Gewalt bei Hegel ist zweifach. Sie soll zum einen die allgemeine geltende Aus-übung der Macht des Staates in Gesetzen und Handlungen festhalten und zum anderen die allmähliche Veränderung und Weiterentwicklung der politischen Verfassung in der wirklichen Welt realisieren. Damit bezieht sich die gesetzgebende Macht sowohl auf die statischen als auch auf die veränderlichen Teile der Verfassung. Für Marx liegt der Fokus seiner Kritik an vielen Stellen auf einer Veränderung der Gesellschaft, weshalb für ihn Hegels Thematisierung der Veränderung der Verfassung von großem Interesse ist.
Marx kritisiert Hegels Idee der Veränderung der Verfassung durch die gesetzge-bende Gewalt als in sich widersprüchlich. Die gesetzgebende Gewalt erhalte für Hegel ihre Berechtigung zur Gesetzgebung aufgrund ihrer Verpflichtung zur bestehenden poli-tischen Verfassung. Gleichzeitig solle die gesetzgebende Gewalt aber durch die Ge-setzgebung eben diese Verfassung verändern. Für Marx ist wirkliche gesellschaftliche Veränderung hingegen nicht durch einen solchen Prozess möglich, sondern bedarf Re-volutionen, die auch für den äußerlichen Umschlag einer Verfassung in eine andere sorgen könnten. Hegel schließe diese Möglichkeit der Veränderung mit seiner Bestim-mung der gesetzgebenden Gewalt bereits im Vorhinein aus. Zwar führe die gesetzge-bende Gewalt laut Hegel de facto zu einer Veränderung der Verfassung, jedoch wider-spricht dies ihrer Bestimmung durch die Verfassung.
Marx und Hegel unterscheiden sich auch in ihrem Verständnis wie das Verhältnis der gesetzgebenden Gewalt zur Verfassung bestimmt sein soll. Hegel werte die gesetz-gebende Gewalt zugunsten seiner Idee einer vernünftigen Totalität der Verfassung ab. Marx hingegen sieht die gesetzgebende Gewalt aufgrund ihrer direkteren Repräsentati-on des Volkes als maßgeblich für die Festlegung und die Veränderung der Verfassung an. Ihm zur Folge solle die gesetzgebende Gewalt nicht aus der Verfassung folgen, son-dern die Verfassung aus der gesetzgebenden Gewalt. Für Hegel erfülle die gesetzge-bende Gewalt lediglich eine vermittelnde Funktion zwischen dem konkreten Willen des Staatsbürgers und dem allgemeinen Staatswillen. Marx hingegen führt den Konflikt in der Gesetzgebung auf den Konflikt zwischen Staat und Staatsbürger zurück. Für ihn ist die gesetzgebende Gewalt also Ausdruck des tieferliegenden Konflikts und nicht die Vermittlung desselbigen. Der Konflikt zwischen gesetzgebender Gewalt und Verfassung könne nach Marx auf einen „Widerspruch im Begriff der Verfassung“ (MEW, 260) zu-rückgeführt werden. Dieser Konflikt sei unauflösbar, weil die politische Verfassung an-ders als von Hegel proklamiert eben keine vernünftige Totalität sei und die gesetzge-bende Gewalt außerhalb der Verfassung stehen solle. Die gesetzgebende Gewalt solle, weil für Marx in ihr der Volkswille ausgedrückt wird, die einzige Grundlage der allgemei-nen Verfassung bilden. Hegels Entwicklung der Verfassung als ein organisches Ganzes lehnt Marx damit zugunsten einer Betonung der genuinen Rechtmäßigkeit der sich auf den Volkswillen gründenden Verfassung ab.
Marx widmet sich weiter Hegels Entwicklung der politischen Stände als Element der gesetzgebenden Gewalt. Die Stände spielen für Hegel eine wichtige Rolle für seine Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt zum Zweck der Vollständigkeit der politischen Verfassung und der damit verbundenen begrifflichen Vollständigkeit der Staatssouverä-nität. Marx führt mehrere Einwände gegen Hegels „mystizistische“ [MEW, 263] Behand-lung des Problems der Stände ins Feld. Hegels Entwicklung der Stände basiere zum ei-nen nicht auf einer Repräsentation der wirklichen Stände in der bürgerlichen Gesell-schaft, sondern spiegelten diese lediglich abstrakt wider. Weiterhin unterscheide Hegel zwischen der „Vielheit“ des öffentlichen Bewusstseins, das er den Staatsbürgern in der bürgerlichen Gesellschaft zuschreibe und der „wahren Allgemeinheit“, die er in der Bü-rokratie verwirklicht sehe. Anstatt dem für Marx wahrhaft allgemeinen öffentlichen Be-wusstsein die Allgemeinheit zuzusprechen, entwickelt Hegel das für Marx entfremdete bürokratische Bewusstsein als wahre Allgemeinheit.. Auch hier wird in Marx Kritik sein impliziter und expliziter Vorwurf gegen Hegel deutlich. Hegel isoliere sich von der exis-tierenden und empirischen Realität, um in der Entwicklung des Begriffs eine vorgestellte Vollständigkeit zu erreichen.
Marx negiert als nächstes Hegels Entwicklung des Staates und des Volkes, welche wiederrum die Basis für die Bestimmung des ständischen Elements bei Hegel bildet. Marx Kritik am ständischen Element, welches bei Hegel zwischen Abstraktheit und Kon-kretheit der Verfassung und des Volkes vermitteln solle, bezieht sich auch auf diesen Versuch der Vermittlung. Der Vermittlung durch Hegel gelinge es nur scheinbar eine Übereinstimmung zwischen dem Willen der bürgerlichen Gesellschaft und den ver-meintlich allgemeinen Angelegenheiten des Staates zu schaffen. In Wirklichkeit bleibe die Diskrepanz zwischen beiden Elementen jedoch bestehen [MEW, 265].
Der Grund für diese Auffassung Hegels liegt für Marx in Hegeles Bestimmung des Volkes im modernen Staat. Diese Bestimmung muss für Marx mit einer Bestimmung des Menschen im modernen Staat einhergehen. Hegel bestimme zwar richtigerweise das Volk ausgehend von den Bürgern und den Ständen der bürgerlichen Gesellschaft. Aller-dings gäbe er ihnen in seiner Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt eine andere Be-deutung als die zunächst von ihm bestimmte. Für Marx wird diese zweifache und diffe-renzierende Bedeutung durch Hegels Behauptung der Allgemeinheit der politischen Verfassung fundiert. Für Marx und Hegels gibt es je zwei Bestimmungen des modernen Menschen. Die eine Vorstellung bezieht sich auf den Menschen als wirtschaftliches Wesen und die andere Vorstellung auf den Menschen als politisches Wesen. In Marx Vorstellung des ständischen Elements sollen diese beiden Wesen zu einer Überein-stimmung kommen, indem der Mensch als wirtschaftliches Wesen in seiner Vielheit die Basis für den Mensch als politisches Wesen bildet. In Hegels Entwicklung werden zwar beide Wesen des modernen Menschen anerkannt, jedoch auf zweifach verschiedene Weise zu Marx. Hegel nimmt nicht das wirtschaftliche Wesen und die Vielheit der ein-zelnen Menschen als Basis für dessen politische Wesen, sondern setzt an dessen Stelle eine abstrakte Bestimmung des politischen aufgrund der Entwicklung einer scheinbaren Allgemeinheit durch den Staat. Diese Erkenntnis sei Marx zur Folge eng an das meta-physische Denken Hegels geknüpft, welcher anders als Marx nicht die empirischen Verhältnisse des Staates als Ausgangspunkt für die Entwicklung seiner Staatsphiloso-phie bestimmt.
Kennzeichnend für Hegels Mystifikation sei auch seine Unterscheidung zwischen dem politischen Stand als allgemeinen Stand und dem Privatstand. Hegel nehme das Volk darin nur in seiner Entwicklung des politischen Standes nur in seiner entfremdeten politischen Bedeutung wahr. Marx hingegen lehnt die Unterscheidung zwischen politi-schem und privatem Stand ab, weil er die Differenz zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat als unvermittelbar ansieht und damit jede begriffliche Differenzierung, die einer solchen Vermittlung dienen soll, ablehnt. Genau diese Vermittlung sei die maß-gebliche Aufgabe der gesetzgebenden Gewalt bei Hegel.
Marx begründet weiter seine Ablehnung von Hegels Gleichsetzung der bürgerli-chen mit den politischen Ständen auf Basis seiner historischen Analyse. Hegel nutze ein veraltetes, mittelalterliches Wissen von den Ständen, in welchem die Identität zwi-schen Staat und Gesellschaft tatsächlich bestanden habe. Er übertrage diese Identität jedoch fälschlicherweise auf seine Analyse der modernen Gesellschaft, für die sie nicht länger zutreffend sei. Hegel entwickle an dieser Stelle erneut zwar seine Logik des Den-kens in Anwendung auf die Gegenstände, jedoch nicht die Logik dieser Gegenstände. Marx stimmt im folgenden Zitat Hegel insofern zu, was seine Analyse der Widersprüche zwischen Staat und Gesellschaft betrifft. Hegels Auflösung dieses Widerspruchs gelinge aber nur scheinbar und sei deshalb falsch: „Das Tiefere bei Hegel liegt darin, daß er die Trennung der bürgerlichen Gesellschaft und der politischen als einen Widerspruch empfindet. Aber das Falsche ist, daß er sich mit dem Schein dieser Auflösung begnügt und ihn für die Sache selbst ausgibt [...]“ [MEW, 279].
Marx geht weiter auf Hegels Spezifizierung des Menschen im Privatstand und als Mitglied des politischen Standes ein. Hegel zufolge sei es kennzeichnend für den Men-schen im Privatstand, dass er durch seine Selbstbestimmung und selbstsüchtige Nei-gung begrenzt werde. Deshalb erfülle der Privatstand nicht seine Forderung nach der ideellen Allgemeinheit des sittlichen Geistes. Um diesem Maßstab gerecht zu werden, müssten Menschen sich zu Mitgliedern des politischen Standes entwickeln, indem sie als Staatsbeamten ausgebildet werden würden. Durch ihre Ausbildung als Staatsbeam-te könnten sie die allgemeine Idee der Verfassung annehmen. Hegel will also mit dieser Aufnahme der gesellschaftlichen Bürger in die politischen Stände zwischen empirischer und ideeller Allgemeinheit vermitteln. Marx sieht auch in diesem, an der konkreten Per-son vollzogenen, Vermittlungsversuch zwischen bürgerlichen Gesellschaft und politi-schem Staat lediglich eine Entfremdung des Menschen. Als Mitglied des politischen Standes repräsentiere die konkrete Person nicht länger das wirkliche Leben der bürger-lichen Gesellschaft, sondern stattdessen die für Marx imaginären Prinzipien des politi-schen Staates.
Marx lehnt Hegels Bestimmung dieser politischen Stände ab. Er findet das wirkli-che Wesen der Menschen im bürgerlichen Leben. Eine begriffliche Vereinigung sei zum Scheitern verurteilt, weil sie die de facto historisch gewordene Trennung zwischen Ge-sellschaft und Staat ignoriere. Mit der französischen Revolution seien die politischen Stände, wie sie in Hegels Staatsphilosophie und in der preußischen Monarchie vorhan-den sind (überprüfen, ob ich das so schreiben kann), zu rein sozialen Ständen gewor-den. Hegels Aufhebung der Trennung durch eine begrifflich bestimmte Idee der Verfas-sung, der aber die empirische Basis fehle, lehnt Marx deshalb ab.
Den Abschluss von Marx Kritik an Hegels Entwicklung der politischen Stände bildet eine erneute Kritik seiner Logik. Zusätzlich zu den Mängeln der empirischen Analyse Hegels, kritisiert er deren Ursache in Hegels Methode: „Es ist dies die unkritische, die mystische Weise, eine alte Weltanschauung im Sinne einer neuen zu interpretieren, wodurch sie nichts als ein unglückliches Zwitterding wird, worin die Gestalt die Bedeu-tung und die Bedeutung die Gestalt belügt und weder die Gestalt zu ihrer Bedeutung und zur wirklichen Gestalt, noch die Bedeutung zur Gestalt und zur wirklichen Bedeutung wird. Diese Unkritik, dieser Mystizismus ist sowohl das Rätsel der modernen Verfas-sungen wie auch das Mysterium der Hegelschen Philosophie, vorzugsweise der Rechts– und Religionsphilosophie“ (MEW, 287). Zusätzlich zu den Mängeln der empirischen Analyse Hegels, kritisiert er deren Ursache in Hegels philosophischer Methode: „„Es ist dies die unkritische, die mystische Weise, eine alte Weltanschauung im Sinne einer neuen zu interpretieren, wodurch sie nichts als ein unglückliches Zwitterding wird, worin die Gestalt die Bedeutung und die Bedeutung die Gestalt belügt und weder die Gestalt zu ihrer Bedeutung und zur wirklichen Gestalt, noch die Bedeutung zur Gestalt und zur wirklichen Bedeutung wird. Diese Unkritik, dieser Mystizismus ist sowohl das Rätsel der modernen Verfassungen wie auch das Mysterium der Hegelschen Philosophie, vor-zugsweise der Rechts– und Religionsphilosophie“ (MEW, 287).
Anhand dieser Kritik kann auch das von Verständnis von Marx Begriff des wahren Denkens spezifiziert werden: Kritischen Denken müsse auf der empirischen Wirklichkeit seiner Gegenstände beruhen und die Logik dieser Gegenstände entwickeln. Bezogen auf das soeben erläuterte Problem des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger, kann dieser Gedanke wie folgt formuliert werden: Hegels Versuch der Herstellung einer be-grifflichen Identität beruhe nicht auf der Entwicklung der Logik des wirklichen Staates bzw. Bürgers. Anhand seiner Explikationen lässt sich an dieser Stelle Marx Verständnis der „eigentümlichen Logik des eigentümlichen Gegenstandes“ (MEW, nachschlagen) näher beleuchten, auf die die wahrhaft philosophische Kritik abziele (MEW, 296). Eine solche Kritik beschreibe das Werden ihres Gegenstandes und seiner Widersprüche als Notwendigkeiten. Damit solle die eigentümliche Logik des eigentümlichen Gegenstan-des erfasst werden.
Auf Grundlage seiner Kritik der politischen Stände kann Marx nun auch die Be-stimmung des Zweikammersystems der konstitutionellen Monarchie durch Hegel kriti-sieren. Hegels Begründung beruhe auch hier wieder auf einer begrifflichen Entwicklung und nicht auf der historischen Entwicklung der Institutionen im modernen Staat. Die erste Kammer repräsentiert für Hegel das bewegliche Prinzip des bürgerlichen Lebens und ist in der Abgeordnetenkammer parlamentarisch verordnet. Die unbewegliche Sei-te der bürgerlichen Gesellschaft, beruhe auf dem Familienleben und dem Prinzip der natürlichen Sittlichkeit und habe ihren Sitz im Oberhaus. Für das Oberhaus gilt Hegel zur Folge der Grundbesitz als Majorat als substanzielle Basis. Für Hegel ist das Vermö-gen ursächlich für das Privateigentum, wodurch der politische Staat macht über das Pri-vateigentum habe.
Marx kritisiert sowohl die Vorstellungen, die Hegel bzgl. des Grundbesitzes entwi-ckelt, als auch die darauf basierende Begründung der Sittlichkeit. Anders als Hegel dies darstelle, sei der Grundbesitz lediglich eine Folge des Privateigentums, nicht die Macht des Staates über das Privateigentum vermittels des Grundbesitzes. Marx schreibt hier von „versteinertem Privateigentum“, das de facto eine Macht des Privateigentums über den Staat sei [MEW 309]. Gleichzeitig werde von Hegel durch die Verkehrung des Ver-hältnisses zwischen Majorat und Privateigentum das Majorat als grundsätzliches Ele-ment des Staates manifestiert und seine Unveränderbarkeit philosophisch untermau-ert. Verglichen mit den Eigenschaften des Eigentums, die Hegel in seinem Kapitel zum abstrakten Recht entwickele, messe Hegel dem Majorat so eine „überirdische“ Bedeu-tung zu. Anstatt sich Hegels Entwicklung des Majorats als „Wirklichkeit der sittlichen Idee“ anzuschließen, bezeichnet Marx dieses deshalb als „Religion des Privateigen-tums“. Das Verhältnis zwischen Staat und Privateigentum sei auch in diesem Fall umge-kehrt.
Die zentrale Stellung die Hegel dem Majorat in seiner Entwicklung der gesetzge-benden Gewalt zuspricht, hat auch für die Möglichkeiten der Partizipation im Staat Kon-sequenzen. Da der Stand des unbeweglichen Grundbesitzes in der Realität der Adel sei, der diesen Grundbesitz auf Basis einer Erbfolge weitergäbe, liege auch diesem Element der gesetzgebenden Gewalt die Geburt als Prinzip der Auswahl der Individuen zugrun-de. Marx widerspricht der Geburt als Entscheidungsprinzip für die Möglichkeit politi-scher Partizipation nicht nur, sondern sieht in dieser Begründung eine Degradierung des Wesens und der Rechte der wirklichen Bürger. Erneut werde einer Abstraktion – hier in Gestalt des Majoratsherren - an Stelle des wirklichen Bürgers gesetzt.
Da Hegel die politische Unabhängigkeit des Bürgers an die Unabhängigkeit des Majoratsherrn kopple; erstere aber eine abstrakte und unzutreffende Darstellung sei, sei auch die Unabhängigkeit des Bürgers in Hegels Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt in Wahrheit nicht gegeben. Marx zur Folge kann nur das Eigentum zu Freiheit und Selbstständigkeit in der bürgerlichen Gesellschaft führen. Für Marx wird demnach poli-tische Freiheit nicht durch den Staat ermöglicht. Das wahre empirische Wesen der Frei-heit in der bürgerlichen Gesellschaft entstehe durch den Besitz des Privateigentums. Dieses von Marx entwickelte Verständnis von Freiheit durch Privateigentum unterschei-det sich von dem, dass Hegel bzgl. politischer Unabhängigkeit entwickelt. Für Hegel ist politische Unabhängigkeit hingegen ein Privileg des unbeweglichen Grundbesitzes. He-gel verankert dieses Privilegs in der politischen Verfassung, wodurch dieses begründetet und verfestigt werde. Marx kritisiert diesbezüglich, dass diese ungerechtfertigte Begrün-dung – zusätzlich zu dem Schein der bzgl. der politischen Unabhängigkeit des Bürgers erzeugt werde – keine wirkliche Realisation politischer Unabhängigkeit zur Folge habe.
Marx setzt Hegel daraufhin ein seiner Meinung nach gerechteres Verständnis von Partizipation entgegen. Für Marx ist die Demokratie das „Gattungswesen des modernen Staates“ [MEW, QUELLE]. Sie ist für ihn eng an die empirische Bestimmung des Men-schen in der bürgerlichen Gesellschaft gebunden und muss dessen Leben und Arbeiten repräsentieren. Das demokratische Prinzip der Wahl wird von Marx als „angeborenes Menschenrecht“ [MEW, 310] bezeichnet, das unabhängig von praktischen politischen Erwägungen umgesetzt werden solle. Die demokratische Wahl solle die einzige Quelle der Gesetzgebung im modernen Staate sein, weil in ihr der Bezug zum wirklichen Leben und Wesen des Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft bewahrt werden könne. Durch eine solche Wahl können die Prinzipien des bürgerlichen Lebens in die von ihnen verschiedenen Prinzipien des politischen Staates eingebracht werden. Dadurch würde – anders als bei Hegel – keine Identität von Staat und Gesellschaft geschaffen, sondern die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ständen der bürgerlichen Gesellschaft und die unüberwindbare Trennung zwischen Gesellschaft und Staat würden sichtbar werden.
Marx widmet sich als nächstes Hegels Beschreibung der zweiten Kammer als Be-standteil der gesetzgebenden Gewalt. In dieser sei die bewegliche Seite der bürgerli-chen Gesellschaft repräsentiert. Laut Hegel haben diese Bürger durch Abordnung, wel-che durch die fürstliche Gewalt erfolge, Teil an der gesetzgebenden Gewalt des Staates. Durch den Aufruf des Monarchen, in welchem die allgemeine Idee der politischen Ver-fassung zur Geltung komme, erhielten die Bürger ihre politische Bedeutung. Marx kriti-siert an dieser Abordnung, dass durch sie zwei wesentliche Bestandteile des Lebens in der bürgerlichen Gesellschaft – die Verschiedenheit der Arbeitstätigkeiten und ihre Tei-lung – in der gesetzgebenden Gewalt nicht zur Geltung kämen. Der wirkliche gesell-schaftliche Zusammenhang der Bürger werde dadurch nicht im politischen Zusammen-hang repräsentiert. In dem Versäumnis diesen empirischen Zusammenhang auch in der politischen Verfassung zu etablieren, liegt für Marx ein Hauptfehler der hegelschen Staatsphilosophie, weil Hegel auch hier der der Idee der politischen Verfassung den Vorrang vor der adäquaten Repräsentation der Gesellschaft gebe.
Zusammengenommen entfremde Hegels Entwicklung des Zweikammersystems beide in den Kammern repräsentierte Stände von ihrem eigentlichen Wesen. Das Majo-rat in der Pairskammer repräsentiere Hegels mittelaltriges Verständnis der politischen Stände, während in der Abgeordnetenkammer der wirkliche Zusammenhang der mo-dernen bürgerlichen Gesellschaft falsch abgebildet werde [vgl. MEW, 318]. Das Gegen-beispiel für eine adäquate Umsetzung des Prinzips zweier Kammern im modernen Staat, findet Marx im französischen Staat nach der Revolution. In ihr werde das politisch Abstrakte unter die bürgerliche Gesellschaft und nicht die bürgerliche Gesellschaft un-ter das politisch Abstrakte subsumiert. In Hegels Bestimmung des Zweikammersystems und seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem demokratischen Element als Quelle für Entscheidungen bzgl. allgemeiner Angelegenheiten [vgl. MEW 312] finde sich ledig-lich eine formelle Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft an der gesetzgebenden Gewalt. Diese nicht adäquate Verankerung des demokratischen Elements in Hegels po-litischer Verfassung und die nur scheinbare Verwirklichung desselbigen, sind für Marx das Gegenteil ihres Scheins, nämlich „die Dressur, die Akkommodation, eine Form (...), in der es (sc. das demokratische Element) nicht die Eigentümlichkeit seines Wesens herauskehrt, oder daß es nur als formelles Prinzip hereintritt“ [MEW, 312].
Für Marx basiert das demokratische Element auf der Selbstbestimmung des Bür-gers in der bürgerlichen Gesellschaft. Das demokratische Element bilde als Selbstbe-stimmung des Bürgers durch Wahl „das hauptsächliche politische Interesse der wirkli-chen bürgerlichen Gesellschaft“ [MEW, 326]. Das von Hegel beschriebenes Dilemma bzgl. der Frage, ob alle Bürger oder nur einige gewählte Bürger als Abgeordnete an den allgemeinen Angelegenheiten des Staates teilnehmen sollten, führt Marx auf eine zu-grundeliegende Annahme Hegels zurück [vgl. MEW 322]. Das Problem an der Darstel-lung des Dilemmas sei, dass dieses auf einer abstrakten Vorstellung des empirischen Allgemeinen beruhe. Das Dilemma entstehe gerade erst dadurch, dass Hegel ein ent-fremdendes Verständnis der bürgerlichen Gesellschaft vertrete, in welchem es ein im Staat befindliches, von der bürgerlichen Gesellschaft unabhängiges, empirisches All-gemeines gibt. Für Marx ist die empirische Allgemeint als „Allheit“ qualitativ nicht ver-schieden von der Summe aller „Einzelheiten“. Durch Hegels philosophische Kategorie der empirischen Allgemeinheit werde keine qualitative Veränderung des wirklichen Bür-gers bewirkt.
In der Entwicklung der wirklichen vernünftigen Gesellschaft vertreten Marx und Hegel damit gegensätzliche Vorstellungen. Für Hegel solle die Trennung zwischen politi-schem Staat und bürgerlicher Gesellschaft bestehen bleiben, wobei die bürgerliche Ge-sellschaft unter die Prinzipien des politischen Staats gefasst werden und durch letzteren bestimmt werden solle. Für Marx hingegen soll die bürgerliche Gesellschaft als politi-sche Gesellschaft zur Geltung kommen, wodurch die Trennung von einem eigenständi-gen politischen Staat nicht länger bestünde. Das Prinzip der Repräsentation formuliert Marx in einem solchen Staat folgendermaßen: „Er (sc. der Mensch als Bürger) ist hier Repräsentant nicht durch ein anderes, was er vorstellt, sondern durch das, was er ist und tut.“ [MEW, 325].
Das letzte Element der Hegelschen Staatsphilosophie, mit dem sich Marx vor Ab-bruch seiner Fragmente auseinandersetzt, betrifft den Abgeordneten als Repräsentan-ten. Neben Rechten und Pflichten, die ein Repräsentant haben solle, werden an ihn auch spezifische Anforderungen gestellt. Für Hegel solle der Abgeordnete auf der einen Seite den Willen einer Gruppe von Bürgern repräsentieren, von denen er gewählt wir – Gleichzeitig solle er aber auch den allgemeinen Interessen des Staates dienen. Für Marx isoliert diese Bestimmung des Abgeordneten seine durch die Wahl der Bürger begründe-te Form von seinem Inhalt. Inhaltlich solle der Abgeordnete für Hegel nicht die Interes-sen der Bürger, sondern die allgemeinen Interessen des Staates verfolgen. Marx findet in dieser doppelten und in sich widersprüchlichen Aufgabe die hegelsche Trennung zwi-schen Staat und bürgerlicher Gesellschaft wieder. Hegel habe das Ziel den Repräsen-tanten zu einem quasi Bürokraten mit ähnlichen Pflichten zu entwickeln, während die politische Gesinnung der Bürger, die in der Wahl des Repräsentanten mündet, von Hegel als bloße Meinung abgewertet und der Verfolgung der allgemeinen Interessen unterge-ordnet werde.
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